Das ändert sich mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Jetzt ist es also da, das „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“, kurz Gebäudeenergiegesetz oder noch kürzer GEG. Seit 1.November 2020 ist es in Kraft. Sein Job ist es auch, Dinge, die zusammen gehören, in einem gemeinsamen Rahmen zu fassen. Konkret bedeutet das:

Das GEG führt mehrere zuvor getrennte Gesetze in einem neuen Regelwerk zusammen

  • das Energieeinsparungsgesetz (EnEG),
  • die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das
  • Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

Diese drei ursprünglichen Gesetze sind zum 1.November 2020 außer Kraft getreten.

 

Was sich für Modernisierer jetzt ändert, stelle ich hier kurz vor

Reine Ölheizungen sind ein Auslaufmodell

Für eingefleischte Ölheizungsnutzer, vor allem in ländlichen Regionen ohne Gasleitung vor der Haustür, wird es eine krasse Umstellung, für den Klimaschutz ist es ein Gewinn: Ab 2026 darfst du, wenn dein alter Ölkessel im Keller nicht mehr funktioniert, beim Austausch der Heizung im Prinzip keine reine Ölheizung mehr einbauen. Ausbauen musst du deinen funktionstüchtigen Kessel nicht, wenn er noch keine 30 Jahre alt ist.

 

Allerdings: Ausnahmen bestätigen die Regel

Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sind von den Verboten nicht betroffen, die gelten nur für die alten Konstanttemperatur-Heizkessel (§ 72 GEG). Hybridheizungen, eine Kombi aus Ölheizung im Keller und ergänzender Solarthermie auf dem Dach, werden auch weiterhin erlaubt sein. Außerdem sind Ölheizungen weiterhin erlaubt, wenn weder ein Gas- noch ein Fernwärmeanschluss möglich sind. 

 

Heizkessel für Öl oder Gas, die 30 Jahre und älter sind, dürfen nicht mehr betrieben werden

Heizungsanlagen auf Basis fossiler Brennstoffe, die nach dem 1.1.1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden (§72 GEG).

 

Sämtliche Anforderungen müssen für Hausbesitzer wirtschaftlich vertretbar sein

Natürlich gibt es auch wieder Ausweichmöglichkeiten: So gilt nach §5 GEG, dass sämtliche Anforderungen und Pflichten, die sich aus dem GEG ergeben, wirtschaftlich vertretbar sein müssen. Für Altbau-Besitzer heißt das, dass sich die Anschaffung einer neuen Heizung innerhalb der noch zu erwartenden Nutzungsdauer des Hauses durch die eintretenden Einsparungen rechnen muss.

 

Einsatz von Biogas

Die Nutzung von gasförmiger Biomasse erfüllt die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien (§ 40 GEG). Du kannst also prüfen, ob sinnvoll ist, deine alte Gastherme umzurüsten, oder eine neue Gas-Brennwerttherme mit  

Biomethan oder biogenes Flüssiggas kann zu betreiben. Du erfüllst die Nutzungspflicht erneuerbarer Energien, wenn der Biogas-Anteil bei der Verbrennung in hocheffizienten KWK-Heizanlagen mindestens 30 Prozent und bei der Verbrennung in Brennwertkesseln mindestens 50 Prozent beträgt. Der für den Energieausweis anzulegende Primärenergiefaktor bei Biomethan liegt je nach Einsatz zwischen 0,5 und 0,7 (§22 GEG).

 

Neue Bestimmungen beim Energieausweis

Auch Makler: Bei Vermietung und Verkauf von Gebäuden müssen jetzt nicht nur Verkäufer und Vermieter einen Energieausweis zur Besichtigung vorzeigen, sondern auch Makler, die mit dem Verkauf, der Vermietung oder Verpachtung einer Immobilie beauftragt sind (§79 ff. GEG).

 

Zusätzliche Angaben im Energieausweis: Bisher ist die Angabe der C02-Emmissionen des Gebäudes freiwillig gewesen. Ab jetzt ist sie Pflicht. Die Angaben zu CO2-Emmissionen des Gebäudes ergeben sich aus den Informationen zu Primärenergiebedarf oder Primärenergieverbrauch (§ 85 GEG).

 

Ausstellungsberechtigt sind Architekten, Bauingenieure, Gebäudetechniker, Handwerker oder staatlich vereidigte Sachverständige mit Studien- oder Weiterbildungsschwerpunkt Energieeffizienz (§ 88 GEG). Nur dieser Personenkreis darf Energieberatung anbieten und Energieausweise ausstellen. 

 

Verpflichtendes Beratungsgespräch 

Beim Kauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses: Ist der Kaufvertrag unterschrieben, muss der Verkäufer bzw. der Makler den Energieausweis des Gebäudes übergeben. Dann muss dir als Käuferin oder Käufer ermöglicht werden, dich über die grundlegenden Informationen im Energieausweis beraten zu lassen, "wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird" (§ 80 Abs. 4 GEG). Informieren solltest du dich in dem Gespräch vor allem über kostengünstige Modernisierungsmöglichkeiten. Tipp: Verbraucherzentralen bieten auf jeden Fall eine persönliche, kostenfreie Beratung für den ersten Überblick an. Wenn du modernisieren möchtest, kannst du dir auch sofort einen Energieberater deines Vertrauens aus dieser Liste  aussuchen. Meist bieten die Experten eine kostenlose Erstberatung an, weil sie auf einen Folgeauftrag im Rahmen der Modernisierung hoffen. 

 

Auch wenn du dein bestehendes Ein- oder Zweifamilienhaus energetisch sanieren möchtest, musst du vor der Auftragsvergabe der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer Person führen, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist, wenn dieses als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird (§ 48 GEG). Die Voraussetzungen, bei welchen Sanierungen die Pflicht greift, sind im GEG festgelegt (u.a. § 48, § 50 GEG). Handwerker, die an deinem Haus Arbeiten durchführen möchten, sind neuerdings verpflichtet, dich bei der Abgabe ihres Angebotes auf deine Pflicht zum Energieberatungsgespräch hinweisen (§ 48 GEG).

 

Solarstrom wird weiter gefödert

Der bisher bestehende 52-Gigawatt-Förderungsdeckel bei Solaranlagen wird nach langen und kontroversen Diskussionen gestrichen. Damit profitierten Ein- und Mehrfamilienhausbesitzer, die Anlagen bis 750 Kilowatt Peak betreiben möchten, auch künftig von der Förderung.

 

Energiestandards gelten vorerst unverändert

An den gültigen energetischen Anforderungen für Neubauten (Energiestandards) - und damit auch für Anbauten im Rahmen einer Modernisierung - ändert sich nichts. Sie waren bisher in der Energieeinsparverordnung (EnEV) festgeschrieben, die jetzt Bestandteil des GEG ist. Bei der nächsten Überprüfung der Energiestandards, die für  2023 vorgesehen ist, kann es zu schärferen Anforderungen kommen.

 

Festlegung des Niedrigstenergiegebäudestandards

Zur Umsetzung von Artikel 9 der EU-Gebäuderichtlinie wird im GEG für neue Gebäude der Niedrigstenergiegebäudestandards festgelegt (§ 10 GEG). Die EU-Vorgaben sehen vor, dass ab 2021 alle neuen Gebäude als Niedrigstenergiegebäude errichtet werden müssen.

 

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